Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Rechtssatz

Das WaffG 1996 nennt das Sammeln (von Schusswaffen) in Paragraph 23, Absatz 2, als mögliche Rechtfertigung für den Besitz einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B und regelt diese Rechtfertigung in Absatz 2 c, näher. Im Hinblick darauf, dass an ein berechtigtes Interesse (iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996) am Besitz (bzw. Erwerb, Einfuhr, Überlassen oder Führen) einer verbotenen Waffe höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Rechtfertigung (iSd Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996) für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B, kann zur Prüfung, ob das Vorliegen eines auf einem Sammlungszweck basierenden und die öffentlichen Interessen allenfalls überwiegenden berechtigten Interesses überhaupt in Betracht kommt, die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996 herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L03

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030066_20230525L03

Rechtssatz für Ra 2026/03/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0042

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0066 B 25. Mai 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Das WaffG 1996 nennt das Sammeln (von Schusswaffen) in Paragraph 23, Absatz 2, als mögliche Rechtfertigung für den Besitz einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B und regelt diese Rechtfertigung in Absatz 2 c, näher. Im Hinblick darauf, dass an ein berechtigtes Interesse (iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996) am Besitz (bzw. Erwerb, Einfuhr, Überlassen oder Führen) einer verbotenen Waffe höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Rechtfertigung (iSd Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996) für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B, kann zur Prüfung, ob das Vorliegen eines auf einem Sammlungszweck basierenden und die öffentlichen Interessen allenfalls überwiegenden berechtigten Interesses überhaupt in Betracht kommt, die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996 herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030042.L03

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030042_20260528L03