Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0001

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §19;

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), ausgesprochen, dass nach Artikel 11, Absatz 3, UVP-RL die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektivöffentliche Rechte zu beschränken, dh. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Doch dürfen die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), Rn. 36 und 40, sowie das E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Im Fall "Gruber" wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") bejaht und festgestellt, dass Personen, die unter den Begriff des "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL gehören vergleiche den Tenor und Rn. 42 des EuGH-Urteils sowie das E vom 18. März 2015, 2015/04/0002).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040001.J03

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040001_20160217J03

Rechtssatz für Ro 2015/04/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19373 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0026

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/04/0001 E 17. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), ausgesprochen, dass nach Artikel 11, Absatz 3, UVP-RL die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektivöffentliche Rechte zu beschränken, dh. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Doch dürfen die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), Rn. 36 und 40, sowie das E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Im Fall "Gruber" wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") bejaht und festgestellt, dass Personen, die unter den Begriff des "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL gehören vergleiche den Tenor und Rn. 42 des EuGH-Urteils sowie das E vom 18. März 2015, 2015/04/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040026.J01

Im RIS seit

19.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015040026_20160518J01

Rechtssatz für Ro 2016/05/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0011

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/04/0001 E 17. Februar 2016 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), ausgesprochen, dass nach Artikel 11, Absatz 3, UVP-RL die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektivöffentliche Rechte zu beschränken, dh. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Doch dürfen die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), Rn. 36 und 40, sowie das E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Im Fall "Gruber" wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") bejaht und festgestellt, dass Personen, die unter den Begriff des "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL gehören vergleiche den Tenor und Rn. 42 des EuGH-Urteils sowie das E vom 18. März 2015, 2015/04/0002).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J01

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050011_20170124J01

Rechtssatz für Ro 2026/03/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2026/03/0005

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §19
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3
62013CJ0570 Gruber VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/03/0006
Ro 2026/03/0007
Ro 2026/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/04/0001 E 17. Februar 2016 RS 3 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), ausgesprochen, dass nach Artikel 11, Absatz 3, UVP-RL die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, dh. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Doch dürfen die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber), Rn. 36 und 40, sowie das E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Im Fall "Gruber" wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") bejaht und festgestellt, dass Personen, die unter den Begriff des "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL gehören vergleiche den Tenor und Rn. 42 des EuGH-Urteils sowie das E vom 18. März 2015, 2015/04/0002).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026030005.J09

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030005_20260902J09