Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/20/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2023/20/0125

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §59 Abs5

Rechtssatz

Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L12

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023200125_20231025L09

Rechtssatz für Ra 2024/20/0602

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0602

Entscheidungsdatum

12.05.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §59 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0125 E 25. Oktober 2023 RS 9 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200602.L04

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024200602_20250512L03

Rechtssatz für Ra 2025/20/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0229

Entscheidungsdatum

17.11.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §59 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0125 E 25. Oktober 2023 RS 9 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200229.L02

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025200229_20251117L02