Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2024/20/0602
Entscheidungsdatum
12.05.2025
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §59 Abs5
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/20/0125 E 25. Oktober 2023 RS 9 (hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200602.L04
Im RIS seit
10.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2024200602_20250512L03