Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/18/0347
Entscheidungsdatum
12.11.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E6O
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
EURallg
MRK Art8
32008L0115 Rückführungs-RL Art5 lita
32008L0115 Rückführungs-RL Art5 litb
62022CO0484 Bundesrepublik Deutschland VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/18/0348
Rechtssatz
Der EuGH hielt im Beschluss vom 15.2.2023, C-484/22, lediglich fest, dass Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann.Der EuGH hielt im Beschluss vom 15.2.2023, C-484/22, lediglich fest, dass Artikel 5, Litera a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CO0484 Bundesrepublik Deutschland VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180347.L02
Im RIS seit
10.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Dokumentnummer
JWR_2025180347_20251112L02