Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd

Rechtssatz

Zwar fordert Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG nicht, dass für die dort genannte Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung der positive Abschluss dieser Schulausbildung auch vorausgesetzt wird. So wird der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG beispielsweise auch dann erfüllt, wenn nach einer mit der bestandenen Reifeprüfung abgeschlossenen Schulausbildung ein Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird. Doch ist es für den Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der - für die weitere Berufsausbildung allenfalls gar nicht vorausgesetzten - Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L10

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160033_20200903L05

Rechtssatz für Ra 2019/16/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0002

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0033 E 3. September 2020 RS 5 Hier nur der letzte Satz.

Stammrechtssatz

Zwar fordert Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG nicht, dass für die dort genannte Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung der positive Abschluss dieser Schulausbildung auch vorausgesetzt wird. So wird der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG beispielsweise auch dann erfüllt, wenn nach einer mit der bestandenen Reifeprüfung abgeschlossenen Schulausbildung ein Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird. Doch ist es für den Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der - für die weitere Berufsausbildung allenfalls gar nicht vorausgesetzten - Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160002.L02

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2019160002_20210630L02

Rechtssatz für Ra 2025/16/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0072

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0033 E 3. September 2020 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zwar fordert Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG nicht, dass für die dort genannte Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung der positive Abschluss dieser Schulausbildung auch vorausgesetzt wird. So wird der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG beispielsweise auch dann erfüllt, wenn nach einer mit der bestandenen Reifeprüfung abgeschlossenen Schulausbildung ein Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird. Doch ist es für den Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der - für die weitere Berufsausbildung allenfalls gar nicht vorausgesetzten - Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160072.L01

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025160072_20260319L01