Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/10/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0181

Entscheidungsdatum

04.08.2026

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

MSG Wr 2010 §15 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WMG kann nicht entnommen werden, dass die genannten Kürzungsstufen nur in getrennten behördlichen Bescheiden, die zeitlich erst nach einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung zu ergehen hätten, zur Anwendung gelangen dürften. Derartiges ist weder dem Wortlaut der Norm noch den Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018, (Blg 23 aus 2017, LG-02972-2017/0001, 10) zu entnehmen. Gegen eine derartige Sichtweise sprechen auch die Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021, (ErlBlg 12 aus 2021, LG-653785-2021-LAT, 4), lassen diese doch klar erkennen, dass der Gesetzgeber von der Anwendung der Kürzungsbestimmungen bei der Bemessung auch für in der Zukunft liegende Zeiträume ausgegangen ist. Eine derartige Sichtweise lag im Übrigen auch jenen sozialhilferechtlichen Vorgängerbestimmungen zugrunde, die eine Richtsatzunterschreitung bei mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes vorsahen vergleiche dazu VwGH 1.7.1997, 95/08/0271). Auch der Zweck der Regelung, auf einen Einsatz der Arbeitskraft der arbeitsfähigen Hilfe suchenden oder empfangenden Person hinzuwirken, spricht gegen diese Ansicht, würde es - bei deren Zugrundelegung - doch zu einem behördlichen Zuspruch der ungekürzten Leistung für in der Zukunft liegende Zeiträume kommen, selbst wenn die Behörde - etwa aufgrund der Erklärung des Betreffenden, arbeitsunwillig zu sein vergleiche dazu VwGH 21.9.1999, 97/08/0556) - davon auszugehen hätte, dass die Verweigerung fortgesetzt wird. Derartiges vorgesehen zu haben kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100181.L06

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100181_20260804L05