Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/10/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0181

Entscheidungsdatum

04.08.2026

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

MSG Wr 2010 §15 Abs1

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfesuchender gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, hat zeitraumbezogen zu erfolgen. Ist der vom Antrag erfasste Zeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung schon verstrichen, so hat eine abschließende, vollständige Feststellung und Beurteilung der maßgebenden Umstände zu erfolgen vergleiche VwGH 26.3.2007, 2005/10/0170, mit Verweis auf VwGH 1.7.1997, 95/08/0271; 26.2.1986, 85/11/0283). Das VwG hätte daher für den hier bereits vergangenen Zeitraum zu prüfen gehabt, ob für diesen Zeitraum "eine weitere oder fortgesetzte Verweigerung" im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WMG vorliegt. Auf den Umstand, ob die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht von einer derartigen Verweigerung (damals: für in der Zukunft liegende Zeiträume) ausgehen durfte, kam es insoweit nicht (mehr) an vergleiche zum im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht nur prognostisch, sondern abschließend beurteilbaren Verhalten des Hilfeempfängers VwGH 1.7.1997, 95/08/0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100181.L07

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100181_20260804L03