Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/10/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17295 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/10/0181

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs4;
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs5;
UniversitätsG 2002 §103;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z15;
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z13;
UniversitätsG 2002 §72;
UniversitätsG 2002 §98 Abs12;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz - Satzungsteil Studienrecht räumt Studierenden zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuwählen, dieses Recht auf Auswahl ist jedoch auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer vergleiche Absatz 3,) eingeschränkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Maßgabe der Möglichkeiten". Als zur Verfügung stehende Betreuerinnen/Betreuer kommen zunächst Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 98, Absatz 12, bzw. Paragraph 103, UniversitätsG 2002 in Betracht, darüber hinaus Personen, die von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Sinn des Paragraph 27, Absatz 5, der Satzung herangezogen wurden; der letztgenannte Personenkreis steht erst nach erfolgter "Heranziehung", mit der die Ermächtigung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation verliehen wird, zur Verfügung. Das Recht der Studierenden auf Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung umfasst jedoch nicht das Recht, dass im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, der Satzung von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor eine bestimmte Person "von außen" zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird. Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, UniversitätsG 2002 gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 13, UniversitätsG 2002 das Recht "auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer" umfasst, schon deshalb nicht in Widerspruch, weil die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten keine Prüfung darstellt vergleiche Paragraph 72, UniversitätsG 2002).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100181.X01

Im RIS seit

26.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2007100181_20071002X01

Rechtssatz für Ra 2025/10/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0068

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

Satzung Studienrecht Uni Wien §15 Abs6
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs4
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs5
UniversitätsG 2002 §59 Abs1
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z13
UniversitätsG 2002 §72
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0181 E 2. Oktober 2007 VwSlg 17295 A/2007 RS 1 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz - Satzungsteil Studienrecht räumt Studierenden zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuwählen, dieses Recht auf Auswahl ist jedoch auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer vergleiche Absatz 3,) eingeschränkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Maßgabe der Möglichkeiten". Als zur Verfügung stehende Betreuerinnen/Betreuer kommen zunächst Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 98, Absatz 12, bzw. Paragraph 103, UniversitätsG 2002 in Betracht, darüber hinaus Personen, die von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Sinn des Paragraph 27, Absatz 5, der Satzung herangezogen wurden; der letztgenannte Personenkreis steht erst nach erfolgter "Heranziehung", mit der die Ermächtigung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation verliehen wird, zur Verfügung. Das Recht der Studierenden auf Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung umfasst jedoch nicht das Recht, dass im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, der Satzung von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor eine bestimmte Person "von außen" zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird. Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, UniversitätsG 2002 gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 13, UniversitätsG 2002 das Recht "auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer" umfasst, schon deshalb nicht in Widerspruch, weil die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten keine Prüfung darstellt vergleiche Paragraph 72, UniversitätsG 2002).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100068.L04

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100068_20250826L03