Ein gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG erlassener Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Diese Begründung erfordert Ausführungen zu den in § 34 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG genannten Voraussetzungen einer Aussetzung nach dieser Bestimmung. Dem Beschluss muss demnach entnommen werden können, welche Rechtsfrage im Sinn des § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG in dem beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren und den vor dem VwG selbst anhängigen Verfahren zu klären ist, und dass im Sinn des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG zu dieser Frage Rechtsprechung des VwGH fehlt, oder eine bestehende Rechtsprechung des VwGH uneinheitlich ist. Ebenso ist darzutun, dass und weshalb davon ausgegangen wird, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren zu lösen sein wird (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0110, mwN).Ein gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG erlassener Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Diese Begründung erfordert Ausführungen zu den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und 2 VwGVG genannten Voraussetzungen einer Aussetzung nach dieser Bestimmung. Dem Beschluss muss demnach entnommen werden können, welche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG in dem beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren und den vor dem VwG selbst anhängigen Verfahren zu klären ist, und dass im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG zu dieser Frage Rechtsprechung des VwGH fehlt, oder eine bestehende Rechtsprechung des VwGH uneinheitlich ist. Ebenso ist darzutun, dass und weshalb davon ausgegangen wird, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren zu lösen sein wird vergleiche VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0110, mwN).