Gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz AlVG ist der Regionalbeirat anzuhören, wenn die Frage strittig ist, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, und ein solcher Grund die in § 49 Abs. 2 erster Satz AlVG vorgesehene Sanktion des Anspruchsverlusts nicht eintreten lässt. Insofern erfordert die Verhängung einer Sanktion nach § 49 Abs. 2 AlVG somit auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitslose sich im Sinn von § 49 Abs. 2 AlVG aus einem triftigen Grund für den Kontrollmeldetermin entschuldigt hat (vgl. VwGH 23.7.2024, Ra 2023/08/0103, mwN).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz AlVG ist der Regionalbeirat anzuhören, wenn die Frage strittig ist, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, und ein solcher Grund die in Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz AlVG vorgesehene Sanktion des Anspruchsverlusts nicht eintreten lässt. Insofern erfordert die Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG somit auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitslose sich im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG aus einem triftigen Grund für den Kontrollmeldetermin entschuldigt hat vergleiche VwGH 23.7.2024, Ra 2023/08/0103, mwN).