Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/08/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0011

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Kontrollmeldungen nach Paragraph 49, Absatz eins, AlVG sind zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung vergleiche in diesem Sinn schon die Erläuterungen zu Paragraph 13, AlVG 1920, StGBl. Nr. 153, 680 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung, S. 19: Demnach sollte durch die Kontrollmeldungen die Gelegenheit der Arbeitsnachweisstelle zur "Übung ihrer Vermittlungstätigkeit" gesichert werden). Dem entspricht auch, dass das AMS in Zeiten, in denen die Vermittlungsmöglichkeiten gering sind, von der Vorschreibung wöchentlicher Kontrollmeldungen gänzlich absehen kann (siehe zur gänzlichen Nachsicht der Einhaltung von Kontrollmeldungen je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt zudem Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz erster Halbsatz AlVG). Ein Kontrolltermin im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG dient somit in erster Linie der Betreuung der arbeitslosen Person, weshalb grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich ist. Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug - insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit - bezweckt vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332, sowie 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, jeweils mwN). Dem entspricht es wiederum, dass die regionale Geschäftsstelle gemäß Paragraph 49, Absatz eins, dritter Satz AlVG öftere Kontrollmeldungen vorschreiben kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080011.L02

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080011_20260128L04