Nach der Rsp. des EuGH räumt Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, um zu bestimmen, ob ein Projekt aus Anhang II UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (EuGH 21.3.2013, C-244/12; EuGH 25.5.2023, C-575/21; VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165; VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162; VwGH 20.8.2025, Ro 2024/04/0009).Nach der Rsp. des EuGH räumt Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, um zu bestimmen, ob ein Projekt aus Anhang römisch zwei UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Artikel 2, Absatz eins, UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (EuGH 21.3.2013, C-244/12; EuGH 25.5.2023, C-575/21; VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165; VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162; VwGH 20.8.2025, Ro 2024/04/0009).