Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/07/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0017

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 Anh5 Teil1 Z5
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Das VwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178). Nichts anderes gilt auch für die Beurteilung, ob die vorübergehende Lagerung von gefährlichen Abfällen eine IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 darstellt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage in Zukunft allenfalls neue Verträge mit Abnehmern der Abfälle schließen und daher hinsichtlich der Weitergabe bzw. der Behandlungen der Abfälle künftig anders disponieren könnte. Eine Prognose hinsichtlich derartiger ungewisser zukünftiger Ereignisse ist somit nicht anzustellen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L04

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070017_20260129L06