Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2025/07/0017
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z5
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg
Rechtssatz
Das VwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178). Nichts anderes gilt auch für die Beurteilung, ob die vorübergehende Lagerung von gefährlichen Abfällen eine IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 darstellt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage in Zukunft allenfalls neue Verträge mit Abnehmern der Abfälle schließen und daher hinsichtlich der Weitergabe bzw. der Behandlungen der Abfälle künftig anders disponieren könnte. Eine Prognose hinsichtlich derartiger ungewisser zukünftiger Ereignisse ist somit nicht anzustellen.Das VwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178). Nichts anderes gilt auch für die Beurteilung, ob die vorübergehende Lagerung von gefährlichen Abfällen eine IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 darstellt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage in Zukunft allenfalls neue Verträge mit Abnehmern der Abfälle schließen und daher hinsichtlich der Weitergabe bzw. der Behandlungen der Abfälle künftig anders disponieren könnte. Eine Prognose hinsichtlich derartiger ungewisser zukünftiger Ereignisse ist somit nicht anzustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L04
Im RIS seit
24.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2025070017_20260129L06