Wie sich aus § 26 erster Satz K-ROG 2021 ergibt, müssen Verkehrsflächen Flächen sein, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind und es kommt den Nachbarn diesbezüglich gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 ein Mitspracherecht zu. Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn die Zufahrtsstraße, welche auf der als "Verkehrsfläche" gewidmeten Fläche zu liegen kommt, eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat (vgl. VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247, zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 6 K-GplG 1995).Wie sich aus Paragraph 26, erster Satz K-ROG 2021 ergibt, müssen Verkehrsflächen Flächen sein, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind und es kommt den Nachbarn diesbezüglich gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 ein Mitspracherecht zu. Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn die Zufahrtsstraße, welche auf der als "Verkehrsfläche" gewidmeten Fläche zu liegen kommt, eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat vergleiche VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247, zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 6, K-GplG 1995).