Nach dem System des § 129 Abs. 1a BO darf nur für eine bestimmte Anzahl von Wohnungen eines Gebäudes (gleichzeitig) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden: Zum einen muss die Mehrzahl der Wohnungen im betreffenden Gebäude weiterhin zu Wohnzwecken iSd § 119 Abs. 2 und 2a BO genutzt werden (§ 129 Abs. 1a Z 3 BO). Zum anderen dürfen dadurch nicht mehr als 50 Prozent der Nutzungseinheiten (§ 119 Abs. 1 BO) des Gebäudes der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke dienen (§ 129 Abs. 1a Z 4 BO). Dies bedingt eine Abstimmung zwischen Miteigentümern, die durch die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu einem konkreten - die Nutzungsmöglichkeiten der übrigen Miteigentümer einschränkenden - Vorhaben sichergestellt wird. Gleiches gilt im Hinblick auf die in § 129 Abs. 1a BO vorgesehenen Befristungen, die zu wiederholten Abstimmungen zwischen den Miteigentümern über die beantragte Verwendung führen können.Nach dem System des Paragraph 129, Absatz eins a, BO darf nur für eine bestimmte Anzahl von Wohnungen eines Gebäudes (gleichzeitig) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden: Zum einen muss die Mehrzahl der Wohnungen im betreffenden Gebäude weiterhin zu Wohnzwecken iSd Paragraph 119, Absatz 2 und 2 a BO genutzt werden (Paragraph 129, Absatz eins a, Ziffer 3, BO). Zum anderen dürfen dadurch nicht mehr als 50 Prozent der Nutzungseinheiten (Paragraph 119, Absatz eins, BO) des Gebäudes der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke dienen (Paragraph 129, Absatz eins a, Ziffer 4, BO). Dies bedingt eine Abstimmung zwischen Miteigentümern, die durch die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu einem konkreten - die Nutzungsmöglichkeiten der übrigen Miteigentümer einschränkenden - Vorhaben sichergestellt wird. Gleiches gilt im Hinblick auf die in Paragraph 129, Absatz eins a, BO vorgesehenen Befristungen, die zu wiederholten Abstimmungen zwischen den Miteigentümern über die beantragte Verwendung führen können.