Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0007

Entscheidungsdatum

27.08.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §119 Abs1
BauO Wr §119 Abs2
BauO Wr §119 Abs2a
BauO Wr §129 Abs1a
BauO Wr §129 Abs1a Z3
BauO Wr §129 Abs1a Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0008

Rechtssatz

Nach dem System des Paragraph 129, Absatz eins a, BO darf nur für eine bestimmte Anzahl von Wohnungen eines Gebäudes (gleichzeitig) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden: Zum einen muss die Mehrzahl der Wohnungen im betreffenden Gebäude weiterhin zu Wohnzwecken iSd Paragraph 119, Absatz 2 und 2 a BO genutzt werden (Paragraph 129, Absatz eins a, Ziffer 3, BO). Zum anderen dürfen dadurch nicht mehr als 50 Prozent der Nutzungseinheiten (Paragraph 119, Absatz eins, BO) des Gebäudes der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke dienen (Paragraph 129, Absatz eins a, Ziffer 4, BO). Dies bedingt eine Abstimmung zwischen Miteigentümern, die durch die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu einem konkreten - die Nutzungsmöglichkeiten der übrigen Miteigentümer einschränkenden - Vorhaben sichergestellt wird. Gleiches gilt im Hinblick auf die in Paragraph 129, Absatz eins a, BO vorgesehenen Befristungen, die zu wiederholten Abstimmungen zwischen den Miteigentümern über die beantragte Verwendung führen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L08

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050007_20250827L07