Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2025/05/0007
Entscheidungsdatum
27.08.2025
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs1a
BauO Wr §63 Abs1 litc
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0008
Rechtssatz
Da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, muss sich die Zustimmung auf ein konkretes Projekt beziehen, weil nur so klar zum Ausdruck gebracht wird, welchem Vorhaben der Eigentümer zugestimmt hat (vgl. VwGH 11.12.2012, 2011/05/0019). Gleiches gilt für einen Antrag betreffend eine bestimmte Wohnung gemäß § 129 Abs. 1a BO.Da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, muss sich die Zustimmung auf ein konkretes Projekt beziehen, weil nur so klar zum Ausdruck gebracht wird, welchem Vorhaben der Eigentümer zugestimmt hat vergleiche VwGH 11.12.2012, 2011/05/0019). Gleiches gilt für einen Antrag betreffend eine bestimmte Wohnung gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, BO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L06
Im RIS seit
29.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
JWR_2025050007_20250827L05