Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0010

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
32016R0679 DSGVO Art22 Abs3

Rechtssatz

Die von der Verantwortlichen der Betroffenen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zu erteilenden, "aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik" im Zusammenhang mit der Ermittlung des "Scores" haben das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so zu beschreiben und es sind das Verfahren und die Grundsätze von der Verantwortlichen gegenüber der Betroffenen so zu erläutern, dass die Betroffene die Funktionsweise des Mechanismus der automatisierten Entscheidungsfindung und des Ergebnisses, zu dem die Entscheidung geführt hat, nachvollziehen kann. Demnach ist der Betroffenen bekannt zu geben, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Ermittlung des "Scores" auf welche Art verwendet wurden, um es ihr zu ermöglichen, die ihr zukommenden Rechte, insbesondere das Recht auf Darlegung ihres eigenen Standpunktes und das Recht auf Anfechtung der auf einer automatisierten Entscheidung beruhenden Entscheidung nach Artikel 22, Absatz 3, DSGVO auszuüben.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2020040010.J03

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040010_20250820J03

Rechtssatz für Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
32016R0679 DSGVO Art22 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0010 E 20. August 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Die von der Verantwortlichen der Betroffenen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zu erteilenden, "aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik" im Zusammenhang mit der Ermittlung des "Scores" haben das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so zu beschreiben und es sind das Verfahren und die Grundsätze von der Verantwortlichen gegenüber der Betroffenen so zu erläutern, dass die Betroffene die Funktionsweise des Mechanismus der automatisierten Entscheidungsfindung und des Ergebnisses, zu dem die Entscheidung geführt hat, nachvollziehen kann. Demnach ist der Betroffenen bekannt zu geben, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Ermittlung des "Scores" auf welche Art verwendet wurden, um es ihr zu ermöglichen, die ihr zukommenden Rechte, insbesondere das Recht auf Darlegung ihres eigenen Standpunktes und das Recht auf Anfechtung der auf einer automatisierten Entscheidung beruhenden Entscheidung nach Artikel 22, Absatz 3, DSGVO auszuüben.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L05

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040168_20260122L02