Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2026/04/0002
Entscheidungsdatum
11.06.2026
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/04/0004 E 11.06.2026
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/04/0029 E 17. Dezember 2025 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz; Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht aus.)
Stammrechtssatz
Das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Art. 22 DSGVO voraus. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.Das Auskunftsrecht des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Artikel 22, DSGVO voraus. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040002.L02
Im RIS seit
07.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2026040002_20260611L02