Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/04/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2023/04/0029

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22

Rechtssatz

Das Auskunftsrecht des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Artikel 22, DSGVO voraus. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040029.J07

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040029_20251217J07

Rechtssatz für Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0029 E 17. Dezember 2025 RS 7

Stammrechtssatz

Das Auskunftsrecht des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Artikel 22, DSGVO voraus. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L01

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040168_20260122L01

Rechtssatz für Ra 2026/04/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0066

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0029 E 17. Dezember 2025 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz; Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht aus.)

Stammrechtssatz

Das Auskunftsrecht des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Artikel 22, DSGVO voraus. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040066.L02

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040066_20260521L02

Rechtssatz für Ra 2026/04/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0002

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/04/0004 E 11.06.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0029 E 17. Dezember 2025 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz; Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht aus.)

Stammrechtssatz

Das Auskunftsrecht des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Artikel 22, DSGVO voraus. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040002.L02

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040002_20260611L02