Art. 83 Abs. 5 DSGVO - wie auch Art. 83 Abs. 4 und 6 DSGVO - sieht grundsätzlich ein statisches Höchstmaß vor, und zwar konkret € 20.000.000,--. Wenn jedoch der Adressat der Geldbuße ein Unternehmen iSd Art. 101 und 102 AEUV ist (vgl. zur Zugrundelegung des Begriffs "Unternehmer" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV bei der Berechnung der Geldbußen für die in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstöße EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen, Rn. 59) oder einem solchen angehört, ergibt sich aus Art. 83 Abs. 5 DSGVO - wie auch aus Art. 83 Abs. 4 und 6 DSGVO - der Höchstbetrag für die Geldbuße auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens (EuGH 13.2.2025, C-383/23, ILVA [Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO], Rn. 23, mwN). Dieser für Unternehmen iSd Art. 101 und 102 AEUV umsatzbasierte Höchstbetrag kommt jedoch gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO nur zum Tragen, wenn er den statischen Höchstbetrag von € 20.000.000,-- übersteigt.Artikel 83, Absatz 5, DSGVO - wie auch Artikel 83, Absatz 4 und 6 DSGVO - sieht grundsätzlich ein statisches Höchstmaß vor, und zwar konkret € 20.000.000,--. Wenn jedoch der Adressat der Geldbuße ein Unternehmen iSd Artikel 101 und 102 AEUV ist vergleiche zur Zugrundelegung des Begriffs "Unternehmer" im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV bei der Berechnung der Geldbußen für die in Artikel 83, Absatz 4 bis 6 DSGVO genannten Verstöße EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen, Rn. 59) oder einem solchen angehört, ergibt sich aus Artikel 83, Absatz 5, DSGVO - wie auch aus Artikel 83, Absatz 4 und 6 DSGVO - der Höchstbetrag für die Geldbuße auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens (EuGH 13.2.2025, C-383/23, ILVA [Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO], Rn. 23, mwN). Dieser für Unternehmen iSd Artikel 101 und 102 AEUV umsatzbasierte Höchstbetrag kommt jedoch gemäß Artikel 83, Absatz 5, DSGVO nur zum Tragen, wenn er den statischen Höchstbetrag von € 20.000.000,-- übersteigt.