Wenn § 8 Abs. 1 Bgld. VergRSG anordnet, dass das LVwG auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 leg. cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen hat, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern, so ist diese Regelung vor dem Hintergrund des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes laut der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere mit Blick auf die erwünschte Sicherstellung der noch bestehenden Möglichkeit einer Beseitigung des vergaberechtlichen Verstoßes, dahingehend auszulegen, dass eine solche Möglichkeit der Beseitigung eines Verstoßes auch für die Dauer eines allfälligen zweiten Rechtsgangs des Nachprüfungsverfahrens gewahrt bleibt.Wenn Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. VergRSG anordnet, dass das LVwG auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen hat, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern, so ist diese Regelung vor dem Hintergrund des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes laut der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere mit Blick auf die erwünschte Sicherstellung der noch bestehenden Möglichkeit einer Beseitigung des vergaberechtlichen Verstoßes, dahingehend auszulegen, dass eine solche Möglichkeit der Beseitigung eines Verstoßes auch für die Dauer eines allfälligen zweiten Rechtsgangs des Nachprüfungsverfahrens gewahrt bleibt.