Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

E6J
L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland

Norm

C-212/02 Kommission / Österreich
LVergRG Bgld 2006 §11 Abs4
LVergRG Bgld 2006 §8 Abs1
62013CJ0019 Fastweb VORAB

Rechtssatz

Wenn Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. VergRSG anordnet, dass das LVwG auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen hat, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern, so ist diese Regelung vor dem Hintergrund des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes laut der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere mit Blick auf die erwünschte Sicherstellung der noch bestehenden Möglichkeit einer Beseitigung des vergaberechtlichen Verstoßes, dahingehend auszulegen, dass eine solche Möglichkeit der Beseitigung eines Verstoßes auch für die Dauer eines allfälligen zweiten Rechtsgangs des Nachprüfungsverfahrens gewahrt bleibt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J10

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J07