Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland

Norm

LVergRG Bgld 2006 §11 Abs4

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 4, Bgld. VergRSG sieht vor, dass die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, zu bestimmen ist, ohne hierfür eine Höchstdauer festzusetzen. Gemeinsam mit der Anordnung, dass die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken ist, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen, ist sichergestellt, dass für die Dauer des Bestehens der Möglichkeit der Beseitigung eines allfälligen Verstoßes ein effektiver Rechtsschutz besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J09

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J06