Für die Frage des Verschuldens der Verantwortlichen ist wesentlich, ob es sich bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht um eine im Zeitpunkt der Verarbeitung vertretbare Rechtsansicht handelte. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des EuG kommt dabei dem Vorliegen von Rechtsprechung (Präzedenzfällen), auf die der Verantwortliche seine Rechtsansicht stützen konnte, wesentliche Bedeutung zu (vgl. EuGH 25.3.2021, C-601/16P, Arrow Group, Rn. 99; EuG 12.12.2012, T-332/9, Electrabel/Europäische Kommission, Rn. 258). Auch die EDSA-Leitlinien weisen Versäumnisse beim Lesen und Einhalten vorhandener Richtlinien und Versäumnisse bei der Prüfung veröffentlichter Informationen auf personenbezogene Daten als Umstände aus, die auf Fahrlässigkeit hindeuten können (vgl. EDSA-Leitlinien 04/2022, S. 20-21).Für die Frage des Verschuldens der Verantwortlichen ist wesentlich, ob es sich bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht um eine im Zeitpunkt der Verarbeitung vertretbare Rechtsansicht handelte. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des EuG kommt dabei dem Vorliegen von Rechtsprechung (Präzedenzfällen), auf die der Verantwortliche seine Rechtsansicht stützen konnte, wesentliche Bedeutung zu vergleiche EuGH 25.3.2021, C-601/16P, Arrow Group, Rn. 99; EuG 12.12.2012, T-332/9, Electrabel/Europäische Kommission, Rn. 258). Auch die EDSA-Leitlinien weisen Versäumnisse beim Lesen und Einhalten vorhandener Richtlinien und Versäumnisse bei der Prüfung veröffentlichter Informationen auf personenbezogene Daten als Umstände aus, die auf Fahrlässigkeit hindeuten können vergleiche EDSA-Leitlinien 04 aus 2022,, S. 20-21).