Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/04/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0007

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art83
62009TJ0332 Electrabel / Europäische Kommission
62016CJ0601 Arrow Group ApS und Arrow Generics Ltd / Europäische Kommission

Rechtssatz

Für die Frage des Verschuldens der Verantwortlichen ist wesentlich, ob es sich bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht um eine im Zeitpunkt der Verarbeitung vertretbare Rechtsansicht handelte. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des EuG kommt dabei dem Vorliegen von Rechtsprechung (Präzedenzfällen), auf die der Verantwortliche seine Rechtsansicht stützen konnte, wesentliche Bedeutung zu vergleiche EuGH 25.3.2021, C-601/16P, Arrow Group, Rn. 99; EuG 12.12.2012, T-332/9, Electrabel/Europäische Kommission, Rn. 258). Auch die EDSA-Leitlinien weisen Versäumnisse beim Lesen und Einhalten vorhandener Richtlinien und Versäumnisse bei der Prüfung veröffentlichter Informationen auf personenbezogene Daten als Umstände aus, die auf Fahrlässigkeit hindeuten können vergleiche EDSA-Leitlinien 04 aus 2022,, S. 20-21).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J08

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040007_20260624J08