Ob die verantwortliche Gesellschaft mit gutem Grund die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften aufgrund der Einrichtung einer qualitätsgesicherten Organisation (vgl. dazu VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020 bis 0021, Rn. 45 und 46, mHa grundlegend VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN) erwarten konnte, ist nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Deutsche Wohnen SE nicht maßgeblich, weil das Verschulden des Verantwortlichen - im Falle einer juristischen Person - nicht einmal Kenntnis des Leitungsorgans voraussetzt (vgl. EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rn. 77).Ob die verantwortliche Gesellschaft mit gutem Grund die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften aufgrund der Einrichtung einer qualitätsgesicherten Organisation vergleiche dazu VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020 bis 0021, Rn. 45 und 46, mHa grundlegend VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN) erwarten konnte, ist nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Deutsche Wohnen SE nicht maßgeblich, weil das Verschulden des Verantwortlichen - im Falle einer juristischen Person - nicht einmal Kenntnis des Leitungsorgans voraussetzt vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rn. 77).