Nach § 16 Abs. 10 BO 1994 gilt für Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 (u.a.) § 13 leg. cit. sinngemäß. Dies bedeutet, dass auch der in § 13 BO 1994 verwiesene § 6 sinngemäß für die Zurücknahme des Ausweises für Schülertransporte gilt (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0076).Nach Paragraph 16, Absatz 10, BO 1994 gilt für Besitzer eines Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, (u.a.) Paragraph 13, leg. cit. sinngemäß. Dies bedeutet, dass auch der in Paragraph 13, BO 1994 verwiesene Paragraph 6, sinngemäß für die Zurücknahme des Ausweises für Schülertransporte gilt vergleiche VwGH 3.9.2003, 2001/03/0076).