Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des WaffG BGBl. I Nr. 56/2025 den Katalog des § 12 Abs. 1a WaffG um weitere Verurteilungen ergänzt, für die unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gesetzlich vermutet wird, in diesem Zusammenhang aber auf die ausdrückliche Nennung von Verurteilungen nach dem SMG verzichtet.Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des WaffG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025, den Katalog des Paragraph 12, Absatz eins a, WaffG um weitere Verurteilungen ergänzt, für die unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG gesetzlich vermutet wird, in diesem Zusammenhang aber auf die ausdrückliche Nennung von Verurteilungen nach dem SMG verzichtet.