Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/03/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0034

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §17
EisenbahnG 1957 §18 Abs1
EisenbahnG 1957 §19 Abs1
EisenbahnG 1957 §19 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn das Eisenbahngesetz den Begriff des Eisenbahnunternehmens selbst nicht definiert, so ergibt sich doch eindeutig etwa aus dessen Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins und 2, dass als Eisenbahnunternehmen jedenfalls anzusehen ist, wer zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigt ist. So erhält eine Person bzw. ein Unternehmen, das eine nicht-öffentliche Eisenbahn bauen und betreiben möchte, mit der Genehmigung nach Paragraph 17, EisbG den Status samt den Rechten und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030034.L02

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030034_20260902L02