Auch wenn das Eisenbahngesetz den Begriff des Eisenbahnunternehmens selbst nicht definiert, so ergibt sich doch eindeutig etwa aus dessen § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 und 2, dass als Eisenbahnunternehmen jedenfalls anzusehen ist, wer zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigt ist. So erhält eine Person bzw. ein Unternehmen, das eine nicht-öffentliche Eisenbahn bauen und betreiben möchte, mit der Genehmigung nach § 17 EisbG den Status samt den Rechten und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens.Auch wenn das Eisenbahngesetz den Begriff des Eisenbahnunternehmens selbst nicht definiert, so ergibt sich doch eindeutig etwa aus dessen Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins und 2, dass als Eisenbahnunternehmen jedenfalls anzusehen ist, wer zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigt ist. So erhält eine Person bzw. ein Unternehmen, das eine nicht-öffentliche Eisenbahn bauen und betreiben möchte, mit der Genehmigung nach Paragraph 17, EisbG den Status samt den Rechten und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens.