Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0025

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42 Abs3;
EisenbahnG 1957 §43 Abs4;
EisenbahnG 1957 §44;

Rechtssatz

Eine Beseitigungsanordnung nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 setzt einen Antrag des Eisenbahnunternehmens voraus, der auf die Beseitigung der verbotswidrig oder entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4, EisenbahnG 1957 errichteten bahnfremden Anlage gerichtet ist und präzise umschreibt, für welchen räumlichen Bereich diese Beseitigung zu erfolgen hat. Der vorliegende Antrag, wonach die Beseitigung des verbotswidrigen Zustands der Zaunanlage zwischen der Promenade und der Eisenbahn bei Bahn-Kilometer 7,875 durch Entfernung des Stacheldrahtes und Errichtung eines doppelreihigen glatten Drahtes gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. Juni 1964 angeordnet werden möge, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen dient die Beseitigungsanordnung nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 nicht dazu, die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung erst herzustellen. Zum anderen ist die Umschreibung des räumlichen Bereiches, für den eine Anordnung erwirkt werden soll, mit den Worten "bei Bahn-Kilometer 7,875" zu unbestimmt, um einen auch vollstreckbaren Titel zu schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030025.L07

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030025_20161122L07

Rechtssatz für Ra 2025/03/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0034

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42 Abs3
EisenbahnG 1957 §43 Abs4
EisenbahnG 1957 §44

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0025 E 22. November 2016 RS 7 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Beseitigungsanordnung nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 setzt einen Antrag des Eisenbahnunternehmens voraus, der auf die Beseitigung der verbotswidrig oder entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4, EisenbahnG 1957 errichteten bahnfremden Anlage gerichtet ist und präzise umschreibt, für welchen räumlichen Bereich diese Beseitigung zu erfolgen hat. Der vorliegende Antrag, wonach die Beseitigung des verbotswidrigen Zustands der Zaunanlage zwischen der Promenade und der Eisenbahn bei Bahn-Kilometer 7,875 durch Entfernung des Stacheldrahtes und Errichtung eines doppelreihigen glatten Drahtes gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18. Juni 1964 angeordnet werden möge, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen dient die Beseitigungsanordnung nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 nicht dazu, die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung erst herzustellen. Zum anderen ist die Umschreibung des räumlichen Bereiches, für den eine Anordnung erwirkt werden soll, mit den Worten "bei Bahn-Kilometer 7,875" zu unbestimmt, um einen auch vollstreckbaren Titel zu schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030034.L01

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030034_20260902L01