Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/01/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0119

Entscheidungsdatum

21.05.2025

Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §119 Abs1
StPO 1975 §5

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH hat eine Durchsuchung zur Voraussetzung, dass mit auf bestimmte Tatsachen gegründeter Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich in dem zu durchsuchenden Raum Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten wären. Dabei lösen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat die unbedingte und ermessensfreie Pflicht der Strafverfolgungsbehörden und -organe aus, nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung tätig zu werden. Vorhandene Registereintragungen können zu einer ausreichenden Durchsuchungsgrundlage beitragen. Zu wahren ist freilich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO, wobei der Umstand, dass lediglich der Verdacht einer in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit ressortierenden Straftat besteht, eine Durchsuchung grundsätzlich nicht hindert, sieht doch das Gesetz eine derartige Einschränkung wohlweislich nicht vor. Denn das Gewicht einer strafbaren Handlung und deren sozialer Störwert messen sich nicht ausschließlich an der Strafdrohung vergleiche OGH 21.7.2009, 14 Os 46/09k, 14 Os 47/09g, betreffend eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010119.L02

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010119_20250521L02