Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/20/0525
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
MRK Art8
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/20/0526
Ra 2024/20/0527
Rechtssatz
Bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung darf eine früher ergangene Entscheidung einbezogen werden und es darf auf jene Gründe Rücksicht genommen werden, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben (vgl. VwGH Ra 2023/20/0125 bis 0130).Bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung darf eine früher ergangene Entscheidung einbezogen werden und es darf auf jene Gründe Rücksicht genommen werden, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben vergleiche VwGH Ra 2023/20/0125 bis 0130).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200525.L01
Im RIS seit
21.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2024200525_20240924L01