Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2024/16/0067
Entscheidungsdatum
20.02.2025
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
Rechtssatz
Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es auch darauf an, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss. Die positive Absolvierung von Prüfungen im Anschluss an eine Vorbereitungszeit im Selbststudium kann ein Indiz für die Erfüllung der quantitativen Anforderung darstellen, ersetzt aber nicht konkrete Feststellungen zum Ausmaß der in Anspruch genommenen Zeit. (hier betreffend die Vorbereitung auf Teilprüfungen zur Reifeprüfung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160067.L04
Im RIS seit
25.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
JWR_2024160067_20250220L04