Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8751 F/2012

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/16/0013

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
StudFG 1992 §3;

Rechtssatz

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes (auch bei Universitätslehrgängen, denn die Universität ist zwar eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes erwähnte Einrichtung, doch sprechen die näheren, den Besuch einer solchen Einrichtung besonders regelnden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nur von ordentlichen Studien) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160013.X04

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2010160013_20120927X04

Rechtssatz für Ra 2024/16/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0025

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
StudFG 1992 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/16/0013 E 27. September 2012 VwSlg 8751 F/2012 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck im ersten Satz)

Stammrechtssatz

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes (auch bei Universitätslehrgängen, denn die Universität ist zwar eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes erwähnte Einrichtung, doch sprechen die näheren, den Besuch einer solchen Einrichtung besonders regelnden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nur von ordentlichen Studien) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160025.L01

Im RIS seit

03.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024160025_20241024L01

Rechtssatz für Ra 2023/16/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0114

Entscheidungsdatum

20.02.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
StudFG 1992 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/16/0013 E 27. September 2012 VwSlg 8751 F/2012 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck im ersten Satz)

Stammrechtssatz

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes (auch bei Universitätslehrgängen, denn die Universität ist zwar eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes erwähnte Einrichtung, doch sprechen die näheren, den Besuch einer solchen Einrichtung besonders regelnden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nur von ordentlichen Studien) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160114.L02

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023160114_20250220L01

Rechtssatz für Ra 2024/16/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0067

Entscheidungsdatum

20.02.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
StudFG 1992 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/16/0013 E 27. September 2012 VwSlg 8751 F/2012 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck im ersten Satz)

Stammrechtssatz

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes (auch bei Universitätslehrgängen, denn die Universität ist zwar eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes erwähnte Einrichtung, doch sprechen die näheren, den Besuch einer solchen Einrichtung besonders regelnden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nur von ordentlichen Studien) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160067.L01

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024160067_20250220L01