Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/11/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0056

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TNRSG 1995 §10b Abs7 Z7

Rechtssatz

Eine elektronische Zigarette erfüllt die Voraussetzung des Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG, kindersicher zu sein nur dann, wenn Kinder auch vor den Gefahren des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der elektronischen Zigarette - also des Konsums nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks - geschützt sind. Elektronische Zigaretten, bei denen der Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks ohne weiteres für jedermann möglich ist, sind somit nicht von vornherein als kindersicher in diesem Sinne anzusehen. Zur Erfüllung der Voraussetzung der Kindersicherheit ist es daher erforderlich, dass die elektronische Zigarette Eigenschaften aufweist, die Kindern im Vergleich zu Erwachsenen den bestimmungsgemäßen Gebrauch der elektronischen Zigarette in einer typisierenden Betrachtung erschweren, indem etwa für die Inbetriebnahme der elektronischen Zigarette bestimmte technische oder funktionale Barrieren überwunden werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110056.L05

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110056_20251022L09