Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/11/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0006

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §29 Abs1
LSD-BG 2016 §29 Abs1 idF 2021/I/174

Rechtssatz

Aus dem siebenten Satz des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, die zu einer über die im ersten Satz des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG vorgesehene Anordnung hinausgehenden Miteinbeziehung von weiteren Arbeitnehmern führen könnten. Dies aus den folgenden Gründen: Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, siebenter Satz LSD-BG liegt bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Eine gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die Stammfassung des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG, damals in ihrem zweiten Satz. Nun wurde zwar mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG neu gefasst (siehe insbesondere den ersten Satz dieser Bestimmung sowie die geänderten Strafrahmen). Von dem Modell der "Bestrafung pro Arbeitnehmer" wurde abgegangen. Eine inhaltliche Änderung des (nunmehr) siebenten (und vormals zweiten) Satzes des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG ist nicht erfolgt. Dass angesichts dessen Paragraph 29, Absatz eins, siebenter Satz LSD-BG für die Frage, ob die Unterentlohnung von an unterschiedlichen Einsatzorten verwendeten Arbeitnehmern zu einer einzigen Verwaltungsübertretung zusammenzufassen ist, eine weiter reichende Anordnung enthielte als Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG, ist nicht anzunehmen. Mit anderen Worten: Auf Basis des Paragraph 29, Absatz eins, siebenter Satz LSD-BG sind über die Anordnung des Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG hinausgehend keine weiteren Arbeitnehmer "miteinzubeziehen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110006.J07

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110006_20250325J08