Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/10/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/10/0145

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z3
ApG 1907 §10 Abs4
ApG 1907 §10 Abs5

Rechtssatz

Das im Apothekengesetz geregelte Konzessionsverfahren dient dazu, im öffentlichen Interesse am klaglosen Funktionieren der Heilmittelversorgung die Existenzfähigkeit bestehender Apotheken zu sichern. Dem Apothekengesetz kann aber nicht der Zweck unterstellt werden, den Schutz bestimmter Umsatz- oder Ertragserwartungen bzw. sonstiger wirtschaftlicher Gegebenheiten bestehender Apotheken zu gewährleisten. Der Zielsetzung des Konzessionssystems und der Bedarfsprüfung, u.a. den Bestand auf Dauer existenzfähiger Apotheken zu sichern, ist der Gesetzgeber bereits mit der Festsetzung eines Mindestversorgungspotentials bestehender Apotheken in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG als negatives Bedarfsmerkmal nachgekommen vergleiche VwGH 29.11.1993, 92/10/0110). Dass bei dieser Bedarfsermittlung hingegen jene Ermittlungsmethode anzuwenden sei, die sich aus Sicht der bestehenden Apotheken dem "worst case" nähere, kann weder dem ApoG entnommen werden noch entspricht dies der Intention des Gesetzgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100145.L05

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024100145_20260422L04