Es ist zu gewährleisten, dass bei der Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 5 ApoG die zum Einsatz gebrachten empirischen Untersuchungen auf (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass die herangezogenen Zahlen den tatsächlichen Zusammenhang zumindest näherungsweise ausreichend widerspiegeln (vgl. zu § 10 Abs. 5 ApoG in Bezug auf Fremdennächtigungen und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen etwa VwGH 16.11.1998, VwGH 98/10/0306; siehe auch VwGH 4.7.2005, 2003/10/0295; 22.4.2002, 2001/10/0105, 18.2.2002, 2000/10/0022).Es ist zu gewährleisten, dass bei der Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 5, ApoG die zum Einsatz gebrachten empirischen Untersuchungen auf (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass die herangezogenen Zahlen den tatsächlichen Zusammenhang zumindest näherungsweise ausreichend widerspiegeln vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, ApoG in Bezug auf Fremdennächtigungen und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen etwa VwGH 16.11.1998, VwGH 98/10/0306; siehe auch VwGH 4.7.2005, 2003/10/0295; 22.4.2002, 2001/10/0105, 18.2.2002, 2000/10/0022).