Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0074

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Index

E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
62016CJ0359 Altun VORAB
62016CJ0527 Alpenrind VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat zu Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, (im Folgenden: VO 987 aus 2009,) ausgesprochen vergleiche EuGH 6.9.2018, Alpenrind GmbH, C-527/16), dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats auf Grund des Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - also hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist vergleiche auch VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Diese Bindungswirkung des vom Entsendestaat ausgestellten A1-Dokuments besteht nach Artikel 5, Absatz eins, VO 987 aus 2009, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange, wie das Dokument nicht vom ausstellenden Entsendestaat widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Die Bindungswirkung kann nur einer tatsächlich von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten A1- Bescheinigung zukommen. Fehlt es bereits an der rechtswirksamen Ausstellung durch einen anderen Mitgliedstaat (etwa weil eine Fälschung vorliegt), so ist eine Bindungswirkung nicht möglich vergleiche Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (19. Lfg.), Artikel 5, VO 987 aus 2009, Rz 10). Ferner ist die Bindungswirkung - wie der EuGH in seiner auf A1- Dokumente zu übertragenden Rechtsprechung zu E 101 Bescheinigungen vergleiche EuGH 6.2.2018, Altun, C-359/16) klargestellt hat - in Fällen des Betrugs oder Rechtsmissbrauchs insofern eingeschränkt, als ein nationales Gericht des Aufnahmestaats ein A1-Dokument außer Acht lassen kann, wenn es zuvor den ausstellenden Träger des Entsendestaats mit den - in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten, eine Feststellung der betrügerischen bzw. missbräuchlichen Erlangung oder Geltendmachung der Bescheinigung erlaubenden - Beweisen befasst hat, der ausstellende Träger es jedoch unterlassen hat, die Beweise bei einer erneuten Prüfung innerhalb angemessener Frist zu berücksichtigen vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0359 Altun VORAB
EuGH 62016CJ0527 Alpenrind VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080074.L01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080074_20190827L01

Rechtssatz für Ra 2024/09/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0065

Entscheidungsdatum

24.11.2025

Index

E3R E05204020
E3R E05205000
E6J

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5 Abs1
62016CJ0359 Altun VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0074 E 27. August 2019 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat zu Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, (im Folgenden: VO 987 aus 2009,) ausgesprochen vergleiche EuGH 6.9.2018, Alpenrind GmbH, C-527/16), dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats auf Grund des Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - also hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist vergleiche auch VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Diese Bindungswirkung des vom Entsendestaat ausgestellten A1-Dokuments besteht nach Artikel 5, Absatz eins, VO 987 aus 2009, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange, wie das Dokument nicht vom ausstellenden Entsendestaat widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Die Bindungswirkung kann nur einer tatsächlich von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten A1-Bescheinigung zukommen. Fehlt es bereits an der rechtswirksamen Ausstellung durch einen anderen Mitgliedstaat (etwa weil eine Fälschung vorliegt), so ist eine Bindungswirkung nicht möglich vergleiche Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (19. Lfg.), Artikel 5, VO 987 aus 2009, Rz 10). Ferner ist die Bindungswirkung - wie der EuGH in seiner auf A1-Dokumente zu übertragenden Rechtsprechung zu E 101 Bescheinigungen vergleiche EuGH 6.2.2018, Altun, C-359/16) klargestellt hat - in Fällen des Betrugs oder Rechtsmissbrauchs insofern eingeschränkt, als ein nationales Gericht des Aufnahmestaats ein A1-Dokument außer Acht lassen kann, wenn es zuvor den ausstellenden Träger des Entsendestaats mit den - in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten, eine Feststellung der betrügerischen bzw. missbräuchlichen Erlangung oder Geltendmachung der Bescheinigung erlaubenden - Beweisen befasst hat, der ausstellende Träger es jedoch unterlassen hat, die Beweise bei einer erneuten Prüfung innerhalb angemessener Frist zu berücksichtigen vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0359 Altun VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090065.L07

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024090065_20251124L07