Die A1-Bescheinigung entspricht einem Formblatt, das gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung zu bescheinigen, dass für die Erwerbstätigen, die sich in einer der in Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten (EuGH 16.11.2023, C-422/22).Die A1-Bescheinigung entspricht einem Formblatt, das gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Artikel 19, Absatz 2, dieser Verordnung zu bescheinigen, dass für die Erwerbstätigen, die sich in einer der in Titel römisch zwei der Verordnung Nr. 883 aus 2004, beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten (EuGH 16.11.2023, C-422/22).