Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0181
Entscheidungsdatum
20.03.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L
E3L E15102020
Norm
EURallg
32000L0060 Wasserrahmen-RL
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7
32015L0652 Otto- und Dieselkraftstoff QualitätsRL
32015L0652 Otto- und Dieselkraftstoff QualitätsRL Art16f
Rechtssatz
Auch wenn Art. 16f der Richtlinie 2015/652/EU (RL RED III) - bei der Abwägung rechtlicher Interessen unter anderem für die Zwecke des Art. 4 Abs. 7 der WRRL (2000/60/EG) - von einem "überragenden öffentlichen Interesse" von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie im Genehmigungsverfahren spricht, besteht kein Zweifel, dass auch vor dem Hintergrund der RL RED III die qualitativen Ziele der WRRL (Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands der Oberflächengewässer) weiter relevant sind.Auch wenn Artikel 16 f, der Richtlinie 2015/652/EU (RL RED römisch drei) - bei der Abwägung rechtlicher Interessen unter anderem für die Zwecke des Artikel 4, Absatz 7, der WRRL (2000/60/EG) - von einem "überragenden öffentlichen Interesse" von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie im Genehmigungsverfahren spricht, besteht kein Zweifel, dass auch vor dem Hintergrund der RL RED römisch drei die qualitativen Ziele der WRRL (Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands der Oberflächengewässer) weiter relevant sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070181.L01
Im RIS seit
01.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070181_20250320L01