Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/05/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0132

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §124 Abs2a
BauO Wr §70a
BauO Wr §70a Abs8
BauO Wr §70b
BauO Wr §70b Abs3
BauO Wr §70b Abs6

Rechtssatz

Der VwGH hat zum vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70 a, BO mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2023, Ra 2022/05/0023 bereits ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 70 a, Absatz 8, erster Satz BO auf den tatsächlichen Baubeginn abzustellen ist. Der dort in der Begründung herangezogene Paragraph 124, Absatz 2 a, BO stellt ebenso zu Paragraph 70 b, BO im Hinblick auf die erforderliche Erkennbarkeit des Baubeginns nach außen sicher, dass den Nachbarn durch das Anbringen der Bautafeln jene Informationen zur Verfügung stehen, die ihnen eine Akteneinsicht (zur Abklärung allfälliger Einwendungen) bei der zuständigen Baubehörde möglich machen vergleiche erneut VwGH 13.12.2023, Ra 2022/05/0023, Rn. 22). Die Formulierung "nach dem Baubeginn (Absatz 3,)" in Paragraph 70 b, Absatz 6, erster Satz BO ist somit dahingehend auszulegen, dass auf den tatsächlichen Baubeginn unabhängig vom angezeigten Baubeginn abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050132.L04

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050132_20260319L05