Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/05/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0132

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §124 Abs2
BauO Wr §70b Abs3
BauO Wr §70b Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 70 b, Absatz 3, BO verwendet den Begriff "Baubeginn" nur im Zusammenhang mit der "Anzeige des Baubeginns (Paragraph 124, Absatz 2,)", inhaltlich regelt die Bestimmung jedoch, wann mit der "Bauführung" "begonnen" werden darf, nämlich nach Vorlage der vollständigen Unterlagen sowie der Anzeige des Baubeginns (Paragraph 124, Absatz 2, BO). Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 70 b, Absatz 3, BO, der in seinem Regelungsinhalt auf die tatsächliche Bauführung, daher den tatsächlichen Baubeginn ("darf [...] mit der Bauführung begonnen werden.") im Unterschied zu dem, eine Voraussetzung für diesen bildenden, angezeigten Baubeginn ("nach Anzeige des Baubeginns [§ 124 Absatz 2 ],) abstellt, ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber den tatsächlichen Baubeginn vor Augen hatte. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Einfügung des Paragraph 70 b, BO, in welchen unter anderem ausgeführt wird, dass "ein Baubeginn bereits nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Erstattung einer Baubeginnsanzeige" zulässig sei, somit der "Baubeginn" explizit getrennt von der "Erstattung der Baubeginnsanzeige" angeführt wird vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, LT 20. GP, Beilage Nr. 27 aus 2018,, 14).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050132.L03

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050132_20260319L03