Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

EURallg
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z1
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 lita
62004CJ0221 Kommission / Spanien

Rechtssatz

Der Verbotstatbestand der Tötung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL (RL 92/43/EWG) sowie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg. NSchG ist individuenbezogen zu verstehen. Von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes ist nur die absichtliche Tötung erfasst, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart "gewollt oder zumindest in Kauf genommen" hat vergleiche EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Um zu beurteilen, wann von einem "in Kauf nehmen" gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L02

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L02

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

EURallg
NatSchG OÖ 2001 §28 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 lita
62004CJ0221 Kommission / Spanien

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0235 B 26. November 2024 RS 2 (hier ohne den ersten Satz; hier zum Tötungsverbot gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL sowie § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001)

Stammrechtssatz

Der Verbotstatbestand der Tötung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL (RL 92/43/EWG) sowie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg. NSchG ist individuenbezogen zu verstehen. Von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes ist nur die absichtliche Tötung erfasst, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart "gewollt oder zumindest in Kauf genommen" hat vergleiche EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Um zu beurteilen, wann von einem "in Kauf nehmen" gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L05

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L05

Rechtssatz für Ra 2026/04/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0015

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten

Norm

EURallg
NatSchG Krnt 2002 §19 Abs2
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5 lita

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/04/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0235 B 26. November 2024 RS 2 (hier ohne die ersten beiden Sätze; hier zum Tötungsverbot des in § 19 Abs. 2 K-NSG 2002 umgesetzten Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie)

Stammrechtssatz

Der Verbotstatbestand der Tötung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL (RL 92/43/EWG) sowie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg. NSchG ist individuenbezogen zu verstehen. Von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes ist nur die absichtliche Tötung erfasst, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart "gewollt oder zumindest in Kauf genommen" hat vergleiche EuGH 18.5.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Um zu beurteilen, wann von einem "in Kauf nehmen" gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040015.L04

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040015_20260605L04