Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/04/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1 Z20 lita

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, sind die (in der Regel sichtbaren) tatsächlichen Umstände zum Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des VwG) maßgeblich. Das bedeutet zwar nicht, dass der Flächenwidmung der relevanten Grundstücke in keinem Fall eine Indizwirkung für die Situierung eines Vorhabens innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes zukommen kann. Allerdings ermöglicht der bloße Umstand, dass die angrenzenden Grundstücke in Hinkunft für eine mögliche Bebauung zur Verfügung stehen, für sich allein keine Rückschlüsse darauf, dass der Projektstandort innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt. Auch für die Beurteilung, ob sich die zu erwartenden Umweltauswirkungen eines Hotelprojekts im Rahmen der im Umfeld bereits vorhandenen Auswirkungen bewegen, ist die Flächenwidmung für sich genommen nicht aussagekräftig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J16

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040009_20250820J14