Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
Ro 2024/04/0009
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 Anh1 Z20 lita
Rechtssatz
Ein geschlossenes Siedlungsgebiet ist auch optisch wahrnehmbar von der Umgebung abgrenzbar. Ausgehend davon ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung der Lage innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes dem Schutzgut Landschaft (bzw. dem Landschaftsbild) eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Darüber hinaus korrespondiert dies im Ergebnis mit der Auffassung des Umweltsenates, der zufolge die konkrete Flächenwidmung der betroffenen Gebiete irrelevant sei (vgl. US 18.12.2009, US 4B/2009/19-16 [Bad Gastein], Pkt. 2.5.3.).Ein geschlossenes Siedlungsgebiet ist auch optisch wahrnehmbar von der Umgebung abgrenzbar. Ausgehend davon ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung der Lage innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes dem Schutzgut Landschaft (bzw. dem Landschaftsbild) eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Darüber hinaus korrespondiert dies im Ergebnis mit der Auffassung des Umweltsenates, der zufolge die konkrete Flächenwidmung der betroffenen Gebiete irrelevant sei vergleiche US 18.12.2009, US 4B/2009/19-16 [Bad Gastein], Pkt. 2.5.3.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J15
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2024040009_20250820J13