Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ro 2024/04/0009
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 Anh1 Z20 lita
UVPG 2000 Anh2 KatE
VwRallg
Rechtssatz
Der Begriff des "geschlossenen Siedlungsgebietes" nach Anhang 1 Z 20 lit. a UVP-G 2000 ist nicht mit dem Begriff "Siedlungsgebiet - in oder nahe Siedlungsgebieten" gemäß Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000 gleichzusetzen. Dies ergibt sich - abgesehen von den abweichenden Formulierungen - schon aus den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Bestimmungen. Während das "Siedlungsgebiet" im Sinn des Anhanges 2 UVP-G 2000 ein schutzwürdiges Gebiet ist, dem - um insbesondere bei lärm- und geruchsbelästigenden Vorhaben "anthropozentrischen Bedürfnissen" Rechnung zu tragen - ein erhöhter Schutz zuteil wird (vgl. dazu IA 168/A BlgNR 21. GP 32), stellt das "geschlossene Siedlungsgebiet" gemäß Anhang 1 Z 20 lit. a UVP-G 2000 eine Kategorie dar, die hinsichtlich der darin angesprochenen Beherbergungsprojekte weniger schützenswert erscheint, weil derartige Vorhaben nur außerhalb eines solchen Gebietes der UVP-Pflicht unterliegen können.Der Begriff des "geschlossenen Siedlungsgebietes" nach Anhang 1 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 ist nicht mit dem Begriff "Siedlungsgebiet - in oder nahe Siedlungsgebieten" gemäß Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000 gleichzusetzen. Dies ergibt sich - abgesehen von den abweichenden Formulierungen - schon aus den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Bestimmungen. Während das "Siedlungsgebiet" im Sinn des Anhanges 2 UVP-G 2000 ein schutzwürdiges Gebiet ist, dem - um insbesondere bei lärm- und geruchsbelästigenden Vorhaben "anthropozentrischen Bedürfnissen" Rechnung zu tragen - ein erhöhter Schutz zuteil wird vergleiche dazu IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 32), stellt das "geschlossene Siedlungsgebiet" gemäß Anhang 1 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 eine Kategorie dar, die hinsichtlich der darin angesprochenen Beherbergungsprojekte weniger schützenswert erscheint, weil derartige Vorhaben nur außerhalb eines solchen Gebietes der UVP-Pflicht unterliegen können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J10
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2024040009_20250820J08