Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/04/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2024/04/0009

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1 Z20 lita
UVPG 2000 Anh2 KatE
VwRallg

Rechtssatz

Der Begriff des "geschlossenen Siedlungsgebietes" nach Anhang 1 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 ist nicht mit dem Begriff "Siedlungsgebiet - in oder nahe Siedlungsgebieten" gemäß Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000 gleichzusetzen. Dies ergibt sich - abgesehen von den abweichenden Formulierungen - schon aus den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Bestimmungen. Während das "Siedlungsgebiet" im Sinn des Anhanges 2 UVP-G 2000 ein schutzwürdiges Gebiet ist, dem - um insbesondere bei lärm- und geruchsbelästigenden Vorhaben "anthropozentrischen Bedürfnissen" Rechnung zu tragen - ein erhöhter Schutz zuteil wird vergleiche dazu IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 32), stellt das "geschlossene Siedlungsgebiet" gemäß Anhang 1 Ziffer 20, Litera a, UVP-G 2000 eine Kategorie dar, die hinsichtlich der darin angesprochenen Beherbergungsprojekte weniger schützenswert erscheint, weil derartige Vorhaben nur außerhalb eines solchen Gebietes der UVP-Pflicht unterliegen können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040009.J10

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040009_20250820J08