Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0076
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Index
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
Norm
JagdG Vlbg 1988 §3
JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs2 litb
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/03/0072 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0073 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0074 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0075 B 25.09.2024
Rechtssatz
Dann, wenn sich eine uneingeschränkte Freihaltung nicht als notwendig erweist, weil etwa bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, ist die Anordnung einer uneingeschränkten Freihaltung schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn eingetreten werden müsste oder könnte. Mit anderen Worten: eine zur Zielerreichung gar nicht erforderliche weitergehende Maßnahme (wie hier die Einbeziehung der Hirsche der Klasse I und II und/oder eine zeitliche Ausdehnung der Freihaltung auf das gesamte Jahr) kann auch nicht unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Wichtigkeit des angestrebten Ziels bzw. des verfolgten öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.Dann, wenn sich eine uneingeschränkte Freihaltung nicht als notwendig erweist, weil etwa bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, ist die Anordnung einer uneingeschränkten Freihaltung schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn eingetreten werden müsste oder könnte. Mit anderen Worten: eine zur Zielerreichung gar nicht erforderliche weitergehende Maßnahme (wie hier die Einbeziehung der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei und/oder eine zeitliche Ausdehnung der Freihaltung auf das gesamte Jahr) kann auch nicht unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Wichtigkeit des angestrebten Ziels bzw. des verfolgten öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030076.L03
Im RIS seit
05.11.2024
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
JWR_2024030076_20240925L03