Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0076

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §3
JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs2 litb
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/03/0072 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0073 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0074 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0075 B 25.09.2024

Rechtssatz

Dann, wenn sich eine uneingeschränkte Freihaltung nicht als notwendig erweist, weil etwa bereits eine Schwerpunktbejagung (eingeschränkte Freihaltung) zum gewünschten Ziel führt, ist die Anordnung einer uneingeschränkten Freihaltung schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass noch in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn eingetreten werden müsste oder könnte. Mit anderen Worten: eine zur Zielerreichung gar nicht erforderliche weitergehende Maßnahme (wie hier die Einbeziehung der Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei und/oder eine zeitliche Ausdehnung der Freihaltung auf das gesamte Jahr) kann auch nicht unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Wichtigkeit des angestrebten Ziels bzw. des verfolgten öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030076.L03

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030076_20240925L03