Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0068

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

EURallg
JagdG OÖ 2024 §43 Abs2 Z5
JagdG OÖ 2024 §43 Abs6 Z4
32009L0147 Vogelschutz-RL Art9 Abs1 litc
62005CJ0060 WWF Italia u. a. VORAB
62015CJ0557 Europäische Kommission / Republik Malta

Rechtssatz

Dass eine Ausnahme von der Schonzeit zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken nach Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Oö. Jagdgesetz 2024 nur als Nutzung "unter streng überwachten Bedingungen" bewilligt bzw. verfügt werden kann, geht auf Artikel 9, Absatz eins, Buchst. c der Vogelschutz-Richtlinie zurück. Nach der Rechtsprechung des EuGH impliziert diese Bestimmung, dass in den Zeiträumen, auf die sich die Entscheidungen erstrecken, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung abweichen, eine effektive Kontrolle ausgeübt wird vergleiche EuGH 8.6.2006, C-60/05, WWF Italia, Rn. 43), wobei das Vorliegen einer solchen effektiven Kontrolle maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt vergleiche EuGH 21.6.2018, C-557/15, Europäische Kommission/Malta, Rn. 92 ff, worin der Gerichtshof ausdrücklich auf den "maltesischen Kontext" und darauf abstellt, dass sich die Ineffektivität der Kontrollmaßnahmen aus der empirisch belegten, weit verbreiteten Nichteinhaltung von Beschränkungen ergeben hat). Wesentlich ist somit die Sicherstellung einer effektiven Kontrolle hinsichtlich der vorgeschriebenen "Bedingungen" der Nutzung. Dies bedeutet nicht zwingend, dass jede einzelne dieser Bedingungen bei oder nach jeder einzelnen Entnahme eines Tieres behördlich zu kontrollieren wäre. Bestehen hingegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beispielsweise in der Vergangenheit oder in anderen Gebieten derartige Bedingungen mangels intensiverer Kontrollen unbeachtet geblieben sind, so könnte selbst das Vorsehen von stichprobenartigen Einzelkontrollen unzureichend sein.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0060 WWF Italia u. a. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L09

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030068_20250526L10