Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0068

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

E3L E15103020
E6J
L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

JagdG OÖ 2024 §43 Abs2 Z5
JagdG OÖ 2024 §43 Abs5
JagdG OÖ 2024 §43 Abs6 Z2
31992L0043 FFH-RL Art16 Abs1
32009L0147 Vogelschutz-RL Art9 Abs1
62017CJ0674 Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo VORAB

Rechtssatz

Eine Ausnahme von den Schonzeiten darf gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024 u.a. nur dann erteilt werden, wenn es "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt. Dieses Erfordernis ist von Artikel 16, Absatz eins, FFH-Richtlinie und Artikel 9, Absatz eins, Vogelschutz-Richtlinie für eine Abweichung von bestimmten Bestimmungen der Richtlinien im Einzelfall vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung des Vorliegens einer "anderweitigen zufriedenstellenden Lösung" iSd Artikel 16, Absatz eins, FFH-Richtlinie unter dem Gesichtspunkt des "verfolgten Zieles" vorzunehmen; eine "andere zufriedenstellende Lösung" kann somit nur dann vorliegen, wenn das mit dem Vorhaben angestrebte Ziel als solches erreichbar bleibt vergleiche VwGH 13.6.2024, Ra 2022/10/0119 bis 0121, Rn. 29, unter Hinweis auf EuGH 10.10.2019, C-674/17, Tapiola, Rn. 47). Nichts anderes gilt für die insoweit inhaltsgleiche Vorgabe des Artikel 9, Absatz eins, Vogelschutz-Richtlinie und damit für Paragraph 43, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024 insgesamt. Daraus ergibt sich, dass im Falle einer Ausnahme nach Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Oö. Jagdgesetz 2024, also zu einem sonstigen öffentlichen oder privaten Zweck, der betreffende konkrete Zweck als Ausnahmegrund iSd Paragraph 43, Absatz 6, Ziffer 2, Oö. Jagdgesetz 2024 in den Bescheid (bzw. das Erkenntnis) aufzunehmen ist, kann das für eine Ausnahmebewilligung erforderliche Fehlen anderer zufriedenstellender Lösungen nach Paragraph 43, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024 doch nur anhand des konkreten, im Einzelfall verfolgten Ziels (also Zwecks der Ausnahme) beurteilt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0674 Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L07

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030068_20250526L08