Gemäß § 43 Abs. 6 Z 2 Oö. Jagdgesetz 2024 haben u.a. Bescheide, mit denen Ausnahmen nach § 43 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 bewilligt bzw. verfügt werden, insbesondere "Angaben über den Ausnahmegrund" zu enthalten. Dabei zeigt der Blick auf die übrigen Ziffern des § 43 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024, dass es sich dabei um verbindliche, die Ausnahme konstituierende Angaben handelt, die deshalb in den Spruch des Bescheides (bzw. verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) aufzunehmen sind.Gemäß Paragraph 43, Absatz 6, Ziffer 2, Oö. Jagdgesetz 2024 haben u.a. Bescheide, mit denen Ausnahmen nach Paragraph 43, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 bewilligt bzw. verfügt werden, insbesondere "Angaben über den Ausnahmegrund" zu enthalten. Dabei zeigt der Blick auf die übrigen Ziffern des Paragraph 43, Absatz 6, Oö. Jagdgesetz 2024, dass es sich dabei um verbindliche, die Ausnahme konstituierende Angaben handelt, die deshalb in den Spruch des Bescheides (bzw. verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) aufzunehmen sind.