Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0068

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15101000
E6J
89/07 Umweltschutz

Norm

EURallg
31985L0337 UVP-RL Art10a
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
32011L0092 UVP-RL Art11
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
62014CJ0137 Kommission / Deutschland

Rechtssatz

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zu Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention - konkret zur Umsetzung dieser Bestimmung in der damaligen unionsrechtlichen Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Artikel 10 a, der Richtlinie 85/337 - bereits ausgesprochen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zwar freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 10 a, der Richtlinie 85/337 (Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention) geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele dieser Bestimmung missachtet würden. So widerspräche es zum einen dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit "einen weiten Zugang zu Gerichten" zu gewähren, und zum anderen dem Effektivitätsgrundsatz, wenn die betreffenden Verbände nicht auch eine Verletzung von aus dem Umweltrecht der Union hervorgegangenen Rechtsvorschriften geltend machen können, nur weil Letztere Interessen der Allgemeinheit schützen. Dies nähme den Umweltverbänden weitgehend die Möglichkeit, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, die in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind (EuGH 12.5.2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-115/09, Rn. 45, 46; vergleiche in diesem Sinne in der Folge auch EuGH 15.10.2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, Rn. 91, zu Artikel 11, der Richtlinie 2011/92).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030068.L03

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030068_20250526L03