Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0057
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
Rechtssatz
Auch die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch auf jener des Straßenverkehrs ist maßgeblich für die Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs, zumal dadurch Unfälle und in der Folge sowohl unmittelbar als auch mittelbar bedingte Verzögerungen und technische Verkehrsmaßnahmen vermieden werden können. Unter dem Kriterium der "Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs" sind die Interessen des Eisenbahnverkehrs dem Eisenbahnunternehmen und die Interessen des Straßenverkehrs dem Träger der Straßenbaulast zuzurechnen (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, Rn. 41).Auch die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch auf jener des Straßenverkehrs ist maßgeblich für die Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs, zumal dadurch Unfälle und in der Folge sowohl unmittelbar als auch mittelbar bedingte Verzögerungen und technische Verkehrsmaßnahmen vermieden werden können. Unter dem Kriterium der "Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs" sind die Interessen des Eisenbahnverkehrs dem Eisenbahnunternehmen und die Interessen des Straßenverkehrs dem Träger der Straßenbaulast zuzurechnen vergleiche VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, Rn. 41).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L06
Im RIS seit
01.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
JWR_2024030057_20250526L05